AGB
Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind.
Angebot und Vertragsabschluß
Unsere
Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst
zustande, wenn die NCH Computersysteme GmbH (im weiteren NCH genannt)
eine Bestellung des Käufers schriftlich oder fernschriftlich bestätigt.
Gleiches gilt für Erweiterungen, Ergänzungen, Änderungen oder
Nebenabreden. Die NCH behält sich vor, einen Vertragsabschluß mittels
Rechnung zu bestätigen. Maße, Zeichnungen und Abbildungen usw. sind
unverbindlich. Kostenvoranschläge können um 15 % über- bzw.
unterschritten werden. Verbesserungen oder Änderungen der Leistung sind
zulässig, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen
der NCH zumutbar sind.
Bei Dienstleistungs- und
Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage
als unverbindlicher Richttermin/Richtpreis und nicht als verbindliche
Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen eintreten können.
Preise
Alle
Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung. Transport und
Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen
Mehrwertsteuer, ab Lager oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw.
FOB deutscher Einfuhrhafen. Für alle Lieferungen bleibt Versand per
Vorauskasse, oder Bar- Nachnahme ausdrücklich vorbehalten.
Soweit
nichts anderes vereinbart ist, ist die NCH an die in ihren Angeboten
erhaltenen Preise 15 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die
in der Auftragsbestätigung der NCH genannten Preise. Zusätzliche
Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden
gesondert berechnet.
Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren,
der Devisenbewirtschaftung usw., berechtigen die NCH zu einer
entsprechenden Preisanpassung.
Bei Abrufbestellungen dient der vereinbarte Preis bei Vertragsabschluß
als Grundlage. Preisveränderungen während der Laufzeit des
Abrufvertrages berechtigen die NCH zur Preisanpassung.
Liefer- und Leistungszeit
Alle
Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen
mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die NCH. Sämtliche
Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger
Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von der NCH nachzuweisen.
Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen
gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.
Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt, sowie aufgrund
von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen. Hierzu zählen Betriebsstörungen, höhere Gewalt
und Streiks usw., gleich ob diese in eigenen Betrieb, dem des
Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der
Käufer keinen Verzugsschaden bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
Die NCH ist im Fall von ihr nicht zu vertretender Liefer- und
Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die
Dauer der Behinderung zuzüglich einer Frist von zwei Monaten
hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als zwei Monate
dauert, ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer-
und Leistungszeit durch Gründe, die nicht von der NCH zu vertreten
sind, kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Auf die vorgenannten Umstände kann sich die NCH nur berufen, wenn sie
den Kunden unverzüglich schriftlich benachrichtigt.
Bei Lieferverzug, den die NCH zu vertreten hat, haben Kaufleute unter
Ausschluß von Schadensersatzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt vom
Vertrag.
Versendung und Gefahrenübergang
Alle
Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald die Ware der den Transport
ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das
Lager der NCH verlassen hat. Die NCH versichert jedoch die Ware auf
Kosten des Käufers, wenn dieser die Versicherung der Ware schriftlich
begehrt.
Bei Sendungen an die NCH trägt der Versender jedes Risiko,
insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei der
NCH, sowie die gesamten Transportkosten.
Zahlungsbedingungen
Die
Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, Bar, per
Nachnahme- Bar, Nachnahme- Verrechnungsscheck, Nachnahme- Euroscheck
oder bei Selbstabholung zahlbar, soweit nichts weiteres vereinbart ist.
Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld
angerechnet, unabhängig von anderslaufenden Bestimmungen des Käufers.
Sind bereits Kosten der Betreibung und Zinsen entstanden, wird die
Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf
die Hauptforderung angerechnet.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur
berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden
sind oder unstreitig sind. Teillieferungen und Teilleistungen können
gesondert in Rechnung gestellt werden.
Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem
Bankkonto der NCH gutgeschrieben worden ist. Gleiches gilt für die
Einlösung von Schecks.
Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine
Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist die
NCH zum sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag, ohne besondere
vorherige Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne
besondere Anforderungen sämtliche Forderungen der NCH gegenüber dem
Käufer sofort in einem Betrag fällig. Gleiches gilt, wenn der NCH
andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in
Frage stellen.
Hält die NCH weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlung,
Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
Der NCH steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen Käufer von der
weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende
Lieferverträge geschlossen worden sind. Vom Verzugszeitpunkt an ist die
NCH berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten
Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Der Käufer
trägt die gesamten Betreibungs-, etwaige Gerichts- und
Vollstreckungskosten.
Die NCH ist berechtigt ihre Forderungen abzutreten.
Eigentumsvorbehalt
Die
NCH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen
bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung
gegenüber dem Käufer entstandenen oder noch entstehenden Forderungen,
gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum als Sicherung der
Saldoforderung.
Be- oder Verarbeitung der von der NCH gelieferten
und noch in deren Eigentum stehender Ware erfolgt im Auftrag der NCH,
ohne daß daraus Verbindlichkeiten für die NCH erwachsen können. Bei
Einbau in fremde Waren durch den Käufer wird die NCH Miteigentümerin an
den neuentstehenden Produkten, im Verhältnis des Wertes der durch sie
gelieferten Waren zu den mitverwendeten fremden Waren.
Wird die von der NCH gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt
oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw.
Miteigentumsrechte an dem vermischtem Bestand oder dem neuen Gegenstand
ab und verwahrt diesen kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für die
NCH.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in
Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund
(Versicherung/unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen (inkl. sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent) tritt der Verkäufer bereits jetzt sicherungshalber in
vollem Umfang an die NCH ab. Die NCH ermächtigt den Käufer
widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in
eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen
werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das
Eigentum der NCH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Der
Käufer hat Zugriffe Dritter abzuwehren.
Bei Zahlungsverzug- insbesondere nach Nichteinlösung von Schecks- ist
die NCH berechtigt, ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel
oder Ermächtigungen, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die
Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die
sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten
des Abtransportes trägt der Käufer in voller Höhe.
Der Käufer verpflichtet sich, auf Anforderung der NCH die erhaltene
Ware im verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und Gefahr an die NCH
zurückzusenden, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird.
In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch die NCH
liegt- soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet- kein
Rücktritt vom Vertrag.
Übersteigt der Wert der einbehaltenen Sicherheiten 25%, so wird die NCH
auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl
freigeben. Der Käufer trägt die Beweislast dafür, daß die einbehaltenen
Sicherheiten 25% übersteigen.
Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle von uns gelieferten Hardwareprodukte 24 Monate.
Die Frist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder
Wartungsempfehlungen der NCH nicht befolgt, Änderungen an den Waren
vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet,
die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede
Gewährleistung.
Vor Wandlung des Vertrages muß der NCH eine Frist von 14 Tagen zur
Nachbesserung gewährt werden. Gewährleistungsansprüche sind nicht
abtretbar. Sie stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu.
Der Käufer muß der NCH etwaige Mängel unverzüglich, jedoch spätestens
innerhalb von einer Woche nach Kenntnisnahme der Mängel schriftlich
mitteilen. Nach Ablauf der Frist ist die NCH frei von der
Gewährleistungspflicht.
Der Käufer ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, das defekte
Gerät bzw. Teil auf eigene Kosten und Gefahr, verbunden mit einer
genauen Fehlerbeschreibung, mit Angabe der Modell- und Seriennummer,
sowie einer Kopie des Lieferscheines oder Rechnung, mit der die Ware
geliefert wurde, an die NCH zu senden.
Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten
keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Verschleißteile,
Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder usw. sowie die unsachgemäße
Benutzung, Lagerung und Handhabung von Geräten, sowie Fremdeingriff und
das Öffnen von Geräten hat zur Folge, das Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen sind.
Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur
oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände. Sollten im
Rahmen der Reparaturbemühungen durch die NCH die auf den zu
reparierenden Geräten befindlichen Daten verloren gehen, so ist dieses
Risiko vom Auftraggeber zu tragen. Eine Haftung für normale Abnutzung
oder Verbrauchsmaterialien wird ausgeschlossen.
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für
die gelieferten Waren und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche
jeglicher Art aus.
Software
Soweit Programme oder Lizenzen zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d. h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.
Sonstige Schadenersatzansprüche
Für Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluß haftet die NCH nur, wenn ihr, bzw. ihren Erfüllungsgehilfen, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Anwendbares Recht
Für
diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen der NCH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland als zwingend vereinbart.
Andere nationale Rechte,
ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht (EKA, EKAG, jeweils
vom 17.07.93) werden ausgeschlossen.
Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, wird Berlin
als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittel- und
unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenen Streitigkeiten
vereinbart.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
sonstige Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein,
wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt.
Datenschutz
Die NCH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, daß persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.
Export
Wir weisen darauf hin, daß die Ausfuhr der gelieferten Ware nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte bezogen auf die Ausfuhr erteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Eschborn/ Taunus. Die Zustimmungserklärungen sind vom Käufer vor Ausfuhr der Ware einzuholen.
Stand 2002-01-01
